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Der Verein

Creative Lens Art Club Kassel – kurz CLACK

Wer wir sind:

Wir sind Fotobegeisterte Menschen, vor und hinter der Kamera, die Spaß an der Fotografie haben und kommen alle aus dem Großraum Kassel.Wir haben uns zusammengetan, um genau diese in Nordhessen und der Mitte Deutschlands sichtbarer und lebendiger zu machen.

Warum ein Verein?

In der Gruppe kann man einfach mehr bewegen und jeder bringt sich mit seinen Stärken ein.

Was ist unser Ziel?

Die Peoplefotografie in der Mitte Deutschlands bekannter zu machen.

Wie wollen wir das umsetzen?

Wir wollen die Peoplefotografie fördern, sichtbar machen und ein starkes Netzwerk aus Fotografen und Models aufbauen – für mehr kreative Vielfalt in der Region.
Wir organisieren regelmäßig Meetups, Fotowalks, Studioabende und Ausstellungen. Egal ob Profi oder Einsteiger – bei uns zählt die Freude am Bild. Dabei spielt Alter oder Gender keine Rolle – wir stehen für Offenheit, Kreativität und gegenseitigen Respekt.

Weitere Projekte sind im Köcher und werden auf unserer Homepage nach und nach veröffentlicht werden.

Wie bekomme ich mit, dass etwas stattfindet?

Meldet Euch bei unserem Newsletter an und verpasst keine Einladung mehr. Dort wird mitgeteilt was aktuell ansteht und wie Ihr euch anmelden könnt.

Folgt uns auf Facebook und/oder Instagram auch dort sind wir zu finden.

Nachdem wir festgestellt haben, dass Fotoevents in Deutschland im allgemeinen rückläufig sind und immer mehr abnehmen, sind wir der Meinung NEIN, dass kann so nicht bleiben. Einige unserer Mitglieder sind in Deutschland auf verschiedenen Fotoveranstaltungen unterwegs und überall hört man, dass es immer weniger wird. Das hat uns auf den Plan gerufen ändern zu wollen. Was aus einer Idee heraus an einem Abend entstand, nahm Formen an und am Ende waren sich knapp 20 Menschen einig, dass wir einen Verein gründen wollen, der in der Mitte Deutschlands die Fotografie wieder bekannter macht.

Aktuell sind wir noch in der Gründungsphase, haben aber den Vorstand und die Beisitzer gewählt und treffen uns regelmäßig entweder live in einem Fotoatelier oder per Video Call, um den Verein final zu gestalten. Anders als bei anderen Fotovereinen, besteht der Vorstand nicht nur aus Fotografen, sondern auch aus Modellen, da wir es wichtig finden, nicht nur durch den Sucher zu schauen, sondern auch ins Objektiv. Und dabei geht es in unserer Vereinsarbeit für Peoplefotografie.

Neue Mitglieder werden von uns nicht proaktiv gesucht, aber wer aus der Region kommt und sich berufen fühlt auch Teil des Vereins zu sein, kann sich gern vorstellen. Ziel des Vereins ist es, wie gesagt, Veranstaltungen unterschiedlicher Art zu planen, wo dann gern jeder Fotobegeisterte sich anmelden und mitmachen kann.

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr.
  1. Der Verein führt den Namen Clack. 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein mit Sitz in Kassel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur gemäß §52 (Satz 5) AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen wie beispielsweise Fotowalks, Ausstellungen, Workshops und Vereinstreffen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über Art und Form des Einzugs der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und mindestens zwei, maximal vier Beisitzern.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein jeweils allein.
§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen können auch auf elektronischem Wege einberufen und durchgeführt werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, die Nachwahl eines Mitglieds des Vorstands oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  4. Zur Änderung der Satzung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
  6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung der anwesenden Gründungsmitgliedern beschlossen.

Impressum

Clack e.V.
c/o Bremelbachstraße 18
34131 Kassel

Telefon: +49 (0)179 6841759
E-Mail: vorstand@clack-fotoevents.de

Gemeinschaftlich vertretungsbefugt:
1. Vorsitzender: Frank Gerhold
c/o
Westerburgstraße 1
34119 Kassel

Telefon: +49 (0)157 85548891
E-Mail: vorstand@clack-fotoevents.de

2. Vorsitzende: Julia Steffek
c/o Rendsburgerstraße 11
34246 Vellmar

Telefon: +49 (0)171 1623731
E-Mail: vorstand@clack-fotoevents.de

Das Impressum gilt für: https://www.clack-fotoevents.de

Registergericht: Amtsgericht Kassel
Registernummer: VR 5845

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: ist beantragt

Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. § 139 c Abgabenordnung: ist beantragt

Verantwortliche i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV: Volker Lewe, Holunderweg 2, 34270 Schauenburg

Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.